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OVG Schleswig-Holstein, 09.09.1993 - 4 L 97/93 |
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OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. September 1993 - 4 L 97/93 (https://dejure.org/1993,9068)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablehnung der Änderung des Familiennamens eines unehelichen Kindes als Rechtsverletzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 1 A 12/93
- OVG Schleswig-Holstein, 09.09.1993 - 4 L 97/93
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.09.1993 - 4 L 97/93
Der Senat teilt die vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheidung vom 25. Januar 1993 - 6 B 67/92 (München) - im einzelnen dargestellte Rechtsauffassung (NJW 1993/1670), daß sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602) keine Rechtsfolgen hinsichtlich der Änderung des Familiennamens nichtehelicher Kinder herleiten lassen, und der schlichte Wunsch nach Führung eines aus den Familiennamen der unverheiratet zusammenlebenden Eltern gebildeten Doppelnamens - der von dem jedes Elternteils verschieden wäre - keine Änderung des Familiennamens auf der Grundlage geltenden Rechts in Gestalt des § 3 Abs. 1 NÄG zuläßt. - BVerwG, 25.01.1993 - 6 B 67.92
Namensänderung - Nichteheliches Kind - Doppelnamen
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 09.09.1993 - 4 L 97/93
Der Senat teilt die vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheidung vom 25. Januar 1993 - 6 B 67/92 (München) - im einzelnen dargestellte Rechtsauffassung (NJW 1993/1670), daß sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602) keine Rechtsfolgen hinsichtlich der Änderung des Familiennamens nichtehelicher Kinder herleiten lassen, und der schlichte Wunsch nach Führung eines aus den Familiennamen der unverheiratet zusammenlebenden Eltern gebildeten Doppelnamens - der von dem jedes Elternteils verschieden wäre - keine Änderung des Familiennamens auf der Grundlage geltenden Rechts in Gestalt des § 3 Abs. 1 NÄG zuläßt.